Kann eine Verzeihung des Erblassers rechtliche Folgen haben?
Wir beraten Sie, wie man ein gültiges und rechtswirksames Testament aufsetzten sollte. Sollte kein gültiges Testament vorhanden sein, stellen wir die Erbenreihenfolge aufgrund der gesetzlichen Vorschriften fest und führen ein Nachlassverfahren durch. Außerdem helfen wir bei der Formulierung von testamentarischen Anweisungen und Vermächtnissen, insbesondere erklären wir die rechtlichen Folgen dieser Handlungen. Grundinformationen bezüglich Form und Gegenstand einer Verfügungen im Todesfall, stellen wir unten mit Beschreibung unserer Beratungsbereiche dar.
Die Regelung der Fragen bezüglich der Erben, kann Streitigkeiten zwischen den Erben nach dem Tod des Erblassers verhindern. Unsere Rechtsanwälte informieren Sie sehr genau über die Folgen einer Verfügung im Todesfall und beraten Sie gerne über folgende Bereiche:
- Bei Aufstellen eines gültigen Testaments
- Eines Testamentswiderrufs
- Eines Vermächtnis, das eine testamentarische Verfügung zur Folge hat. Kraft dessen verpflichtet sich der Erblasser einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zur Erfüllung einer bestimmten Vermögensleistung, für eine Person oder einen Vermächtnisnehmer
- Über eine Einweisung, die eine testamentarische Verfügung zur Folge hat. Kraft dessen verpflichtet sich der Erblasser im Testament einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, wobei er aus keinem einen Gläubiger macht.
- Des Anspruchs auf den Pflichtteil.
- Über Verträge bei Ausschlagung einer Erbschaft
- Bei Verantwortungsübernahme der Erben für Nachlassschulden
- Bei anderen Angelegenheiten, deren Gegenstand ein Nachlassvermögen ist
Man sollte wissen, dass ein Erblasser ein Testament auf folgende Art und Weise aufstellen kann:
- Im ganzen von Hand geschrieben, unterschrieben und mit Datum versehen
- In Form einer notariellen Urkunde
- Indem er seinen Wille mündlich vor einem Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtdirektor, Landrat oder Woiwodschaftsmarschall, Gemeinde- oder Landkreissekretär, Leiter des Standesamtes erklärt
- Indem er seinen Wille mündlich unter Anwesenheit von mindestens drei Zeugen erklärt
- Außerdem kann er in seinem Testament eine Anordnung bezüglich der Organisation seiner Beerdigung erteilen