Bei eintritt eines Todesfalls im Familienkreis erben bestimmte Personen aus dem Verwandtenkreis des Verstorbenen das Vermögen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Testaments. Abhängig davon, ob der Erblasser Schulden hinterlassen hat oder nicht, können die Entscheidungen der Erben bezüglich der Erbschaftsannahme oder der Ausschlagung des Erbes unterschiedlich sein. In Situationen, wenn mehrere Erben erbberechtigt sind, kommt die Frage auf, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Nicht immer kann ein Erbe wie ein Kuchen aufgeteilt werden. Zum Beispiel kann ein Fahrzeug nicht in mehrere Teile geschnitten werden. Diese und andere Fragen wie z.B. was ist ein Pflichtteil und in welchen Situationen können die „nicht bedachten“ Erben ihre Rechte geltend machen, kann man wirksam ein Erbe ausschlagen, wenn ein Erblasser noch lebt, werden wir Ihnen einfach und sachlich erklären.
Ein Erbe hat Anspruch auf eine Erbschaft bei Todeseintritt des Erblassers. Ab diesem Zeitpunkt können eine Menge rechtlicher Probleme bezüglich der Erbschaft auftauchen.
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie einfach und klar bei folgenden Erbangelegenheiten:
- Erbreihenfolge bei gesetzlichen Erben
- Erben aufgrund eines Testaments
- Erklärungen über eine Erbschaftsannahme
- Erklärungen über eine Erbausschlagung
- Pflichtteilforderungen
- Vermächtnis
- Anweisungen
- ertragliche Aufteilung eines Nachlasses
- Rechtliche Bedeutung einer Versöhnung
- Verträge über eine Erbausschlagung
- Verantwortung für Nachlassschulden
- Erbe im Fall einer Trennung
- Erbe bei Einreichung einer Scheidung
- Erbe im Fall vertraglicher Gütertrennung
- Erbe zwischen Lebenspartnern
- Erbe durch Minderjährige
- Enterbung
- Erbe im Ausland
- Steuergesetze
Vertrauen Sie uns diese und andere Angelegenheiten an, wir werden Ihnen bei alle diesen Problemen zur Seite stehen.
Man sollte wissen, dass:
- ein Erbe die Erbschaft ohne Beschränkung der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen kann (einfache Annahme)
- ein Erbe die Erbschaft mit Beschränkung der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen kann (Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarrichtung)
- eine Erklärung über die Erbannahme / Erbausschlagung erst nach dem Tod des Erblasser abgegeben werden kann
- der Termin für die Abgabe einer Erklärung über die Erbannahme / Erbausschlagung beträgt sechs Monate. Dieser Termin gilt von dem Tag an, an dem man vor dem Gesetz als Erbberechtigter anerkannt wurde.
- eine Erklärung über die Erbannahme / Erbausschlagung vor Gericht oder vor dem Notar abgegeben wurde.
- das Pflichtteilberechtigte ein Ehegatte / Ehegattin, Deszendenten, Adoptierten und ihre Deszendenten, Eltern des Erblassers und Pflegeeltern sind.
- ein Gläubiger fordern kann, dass die Erbausschlagung als unwirksam gegenüber ihm anerkannt wird, sollte er bei der Erbausschlagung geschädigt werden.
- die Aufteilung des Nachlasses aufgrund eines Vertrags zwischen den Erben stattfinden kann. Sollte eine Immobilie Teil des Nachlasses sein, dann ist eine notarielle Urkunde erforderlich.