Der Tod eines Angehörigen ist sicherlich ein sehr schmerzhaftes Ereignis für eine Familie und die Freunde des Verstorbenen. Rein rechtlich gesehen, tritt durch den Tod eine Situation ein, bei der die Eröffnung eines Erbschaftsverfahrens stattfindet. Personen aus dem Verwandtenkreis des Verstorbenen können vor viele offene Fragen gestellt werden, wie z.B. ob oder zu welchen Anteilen sie erbberechtigt sind. Wie sollte man sich in einer Situation verhalten, wenn der Erblasser ein Testament hinterlegt hat? Ist der letzte mündlich ausgedrückte Wille des Erblassers geltend? Welche Ansprüche stehen den gesetzlichen Erben, die im Testament nicht beachtet wurden zu? Vor allem stellt sich die Frage, gibt es einen Erbezwang in einer Situation, sollte der Verstorbene hohe Schulden hinterlassen haben? Hiermit möchten wir Ihnen den Pfad des korrekten Gedankengangs vorstellen.
Unsere Mitarbeiter geben Hilfestellung bei jeder einzelnen Etappe eines Erbschaftsverfahrens, sowohl vor, als auch nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens.
Wir vertreten unsere Mandanten bei:
- der Beantragung eines Erbscheinsder
- Aufteilung einer Erbschaftder
- Sicherung der Erbschaft und Inventur
- bei anderen Erbschaftsverfahren
PRAKTISCHE INFORMATIONEN bezüglich:
1. Eines Erbschaftsverfahren:
- ein Verfahren ist aufgrund eines Antrags, den man bei Gericht eingereicht hat, eröffnet worden.
- im Antrag müssen die bekannten gesetzlichen / testamentarischen Erben benannt werden.
- die Gerichtsgebühr für eine Antragstellung beträgt 50 PLN
- die notwendigen Unterlagen:
- die Sterbeurkundeder
- Trauschein des Verstorbenendie
- Geburtsurkunde der Personen, die am Erbschaftsverfahren teilnehmen
- das Testament, wenn vorhanden
2. Das Verfahren bezüglich einer Erbschaftsaufteilung:
- ein Verfahren ist aufgrund eines Antrags, den man bei Gericht eingereicht hat, eröffnet worden.
- es ist notwendig ein Erbschaftsvermögen anzugeben, oder eine Inventurliste vorzulegen
- Aufstellung eines Aufteilungsplanes, der die Gegenstände des Erbschaftsvermögens und ihre Wert umfasst
- die Gerichtsgebühr beträgt 300 PLN, wenn die Erben einvernehmlich geworden sind, oder aber 500 PLN, sollten die Erben einen Grund zu Streitigkeiten haben
Man kann auch gleichzeitig einen Antrag auf einen Erbschaftsschein und auf Erbteilung stellen.
Weitere wichtige Informationen:
- ein Erbschaftsverfahren kann auf Antrag eines Erbschaftsgläubigers eingeleitet werden
- eine Person, die über ein Testament verfügt ist verpflichtet, dieses Testament beim Nachlassgericht oder beim Notar vorzulegen.
- Personen, die darüber informiert sind, dass ein mündliches Testament aufgesetzt wurde sind verpflichtet, das Nachlassgericht über Testamentzeugen und über andere bekannte Umstände zu informieren.