Patienten, Opfer von medizinischen Kunstfehlern und anderen medizinischen Vernachlässigungen unterliegen einem besonderen Rechtsschutz. Ärzte und andere Arbeiter im medizinischen Bereich, sollten bei ihren Handlungen höchste Sorgfaltspflicht an den Tag legen, da hier das Leben und die Gesundheit eines Menschen ins Spiel kommen. Man sollte betonen, dass der Patient eine Person und nicht ein Gegenstand ärztlicher Handlungen ist. Die rechtlichen Grundlagen des Patienten sollten die Grenzen für ärztliches Handeln bilden.
Über einen medizinischen Kunstfehler oder über eine Nichtbeachtung der grundsätzlichen Sicherheitsvorkehrungen und Sorgfaltpflichten durch einen Arzt oder andere Mitarbeiter der Krankenanstalten, entscheiden die Umstände eines konkreten Falls.
Die Hinweise für die Feststellung ärztlicher Verantwortung im Art. 4 des Gesetzes über den Beruf des Arztes (1997), wo festgelegt ist, dass ein Arzt den Beruf laut den unten angegebenen Regeln ausführt, sollten Beachtung finden:
- gem. des aktuellen medizinischen Wissens
- mittels zugänglicher Verfahren und Verbeugungs-, Erkennungs- und Heilmittel
- aut Prinzipien der Berufsethik ·
- mit angemessener Sorgfaltspflicht
Ein medizinischer Kunstfehler oder die Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht kann eine Folge der unten angegebenen Faktoren sein:
- Fehldiagnose
- Anwendung falscher Apparaturen
- Anwendung der falschen Heiltechnik
- Falsche Bewertung der durchgeführten Untersuchungen
- Missachtung des Patientenrechts, vor allem des Informationsrechts
- Ignoranz der Krankheitssymptome und Absage der Hilfeleistung
- Unverständnis im Kontakt mit dem Patienten
- Schlechte Organisation der Krankenanstalten
- Respektloser Umgang mit den erkrankten Patienten
und wirkt mit:
- einem Entschädigungsanspruch
- Schmerzensgeld oder sogar mit
- einer angemessenen Rente.
Dass ein medizinischer Kunstfehler aufgetreten ist, können folgende Fälle hinweise geben:
- sofort eintretender Tod eines Patienten
- schwere Komplikationen aus der Folge von angewandten Behandlungsmethoden
Der Tod eines Patienten, oder das Auftreten negativer Folgen aufgrund der Behandlung, oder Verschlechterung des Gesundheitsstandes deuten nicht immer auf einen medizinischen Kunstfehler hin.
1. Wir sprechen über einen medizinischen Kunstfehler, wenn z.B. bei einem Patienten Tuberkulose festgestellt wurde, der jedoch an Rheuma gelitten hat. Falsche Erkennung von Krankheiten, deren Folge eine falsche Behandlungsmethode war (der Patient musste sich einer dauerhaften und beschwerlichen antituberkulösen Zwangskur unterziehen) führte zu einer schweren Gesundheitsschädigung und zum Verlust seiner Arbeitsfähigkeit. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 18.II.1972 r. (II CR 609/71)
2. Vernachlässigungen wie das Nichtsicherstellen einer Versorgung für den Patienten durch einen qualifizierten Facharzt und das Hinterlassen eines Verbandsmittels nach der Operation in einer genähten Wunde kann man nicht als medizinischen Kunstfehler betrachten. Solche Vernachlässigung muss man als Nichterfüllung der Sorgfaltpflicht durch einen Chefarzt und einen Arzt, der die Operation am Patienten durchführte ansehen. Das begründet die Verantwortung der staatlichen Heilanstalt aufgrund des Art. 417 BGB. Das Urteil des Obersten Gerichts – Zivilrechtskammer vom 1967-02-17, I CR 435/66
3. Technischer Fehler („Computerfehler“) der medizinischen Hilfskraft, die im Krankenblatt des Klägers neben dem histopathologischen Untersuchungsbefund eine Diagnose „kleinzelliger Krebs“ von einem anderen Patient einschrieb. Folge dieses Fehlers war die Durchführung einer unnötigen abdominoperinealen Operation der Darmabtragung zusammen mit dem Schließmuskel. Dies entschied über die Verantwortung des Krankenhauses über die Schadenzufügung dem Patienten gegenüber. Das Urteil vom 12.XII.2003 r. (II C 911/01/05; PiM 2005, Nr. 2, S. 122) Bezirksgericht in Katowice